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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen – Geltung nur für Unternehmer

1. Anwendungsbereich

1.1 Für unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Diese Bedingungen gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart, selbst wenn wir uns bei späteren Verträgen – insbesondere bei telefonischer Bestellung – nicht ausdrücklich hierauf berufen. Die Annahme der von uns gelieferten Ware oder die Entgegennahme der von uns erbrachten Leistung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Allgemeinen Verkaufs­ und Lieferbedingungen.

1.2 Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Auskünfte und Beratungen, Unterlagen

2.1 Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Lebensdauer unserer Ware, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte können wir nicht übernehmen. Sollten dem Kunden dennoch Schadensersatzansprüche zu­ stehen, findet Ziffer 9 Anwendung.

2.2 Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, wie z. B. Muster oder Modelle, die wir dem Kunden im Zusammenhang mit unseren Angeboten zur Ver­fügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum. An diesen Unterlagen und Gegenständen stehen uns die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu. Der Kunde ist nicht befugt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu geben.

3. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages

3.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vetrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter sind ohne schriftliche Bestätigung in jedem Fall unverbindlich.

3.2 Alle Angaben unserer Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Qualitäts­, Mengen­, Gewichts­, Farb­, Maß­ und Leistungsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Ware wird von uns auf Kosten des Kunden verpackt.

4.2 Bei Lieferfristen und ­-terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -­termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug.

4.3 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziffer 9. Der nach Ziffer 9 von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil­) Lieferung.

4.4 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.

4.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Erfüllungsort ist stets der Sitz unseres Unternehmens, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

4.6 Die Gefahr geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Kunden über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4.7 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Verfügbarkeit der Produkte erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziffer 4.9 entsprechend.

4.8 Bei Frachtsendungen werden die enstehenden Frachtkosten nach Aufwand erhoben; hierin enthalten ist auch eine Versicherung gegen Transportschäden, welche die üblichen Transportrisiken abdeckt.

4.9 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn (14) Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

4.10 Dem Kunden wird vorbehaltlich anderslautender Weisung grundsätzlich eine Bruchversicherung in Höhe von 2 % des Warenwertes (Netto­ Rechnungsbetrag) zusätzlich in Rechnung gestellt.

5. Vertrieb

5.1 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur in von ihm betriebenen Unternehmen verkaufen, die uns schriftlich bekannt gegeben und von uns zugelassen sind. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur an seine Kunden verkaufen

6. Marken- und Bildrechte, Internetauftritt

6.1Der Kunde erkennt an, dass wir alleiniger Inhaber des Unternehmenskennzeichens „DIBBERN PORZELLANMANUFAKTUR“ sowie des als Marke geschützten DIBBERN PORZELLANMANUFAKTUR­Logos

(nachfolgend: Marken) sind. Jegliche Nutzung der Marken im geschäftlichen Verkehr ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung oder nach Maßgabe des gesetzlich definierten Erschöpfungstatbestands und in dessen begrenztem Umfang gestattet. Eine Veränderung der Marken ist dem Kunden verboten.

6.2 Bei der Nutzung der Marken in Zusammenhang mit einem Internetauftritt und/oder einem Onlineshop sind folgende Regeln zu beachten:

–  Eine Nutzung von „DIBBERN PORZELLANMANUFAKTUR“ innerhalb einer Domain ist nur gestattet, wenn voran gestellt der Name des Kunden oder seines Geschäftes steht. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Domain auf unsere offizielle Dibbern­Porzllanurnen­Homepage www.dibbern­porzellanurnen.de verweist.
–  Eine Nutzung des DIBBERN PORZELLANMANUFAKTUR­Logos oder eines Teils hiervon als sog. Favicon(Bildzeichen in der Browser­Adresszeile und/ oder dem Browser­Tab) ist nicht gestattet.
–  Der Internetauftritt bzw. der Onlineshop darf nicht den Eindruck erwecken, die offizielle Dibbern­Porzellanurnen Homepage zu sein. Die Marken sind daher zurückhaltend und dezent zu verwenden und bei der Gestaltung des Onlineshops ist stets ausreichend Abstand zur offiziellen Dibbern Porzellanmanufaktur­Homepage zu halten. Insbesondere darf nicht

–  auf der Startseite des Internetauftritts bzw. des Onlineshops das DIBBERN PORZELLANMANUFAKTUR­Logo prominent erscheinen;
–  das DIBBERN PORZELLANMANUFAKTUR­Logo im oberen Drittel der Webseiten prominent verwendet werden;
–  das DIBBERN PORZELLANMANUFAKTUR­Logo verändert, geschnitten oder neu kombiniert werden.
– Des Weiteren ist auf Webseiten, auf denen unsere Marken genutzt werden, stets deutlich der Händlername und/oder dessen ­logo gut sichtbar anzubringen. Bei Nutzung des DIBBERN PORZELLANMANUFAKTUR­Logos darf dieses nicht größer gestaltet werden als der Händlername und/oder das Logo des Kunden. Es muss stets klar erkennbar sein, dass nicht wir, sondern der Kunde Anbieter des Internetauftritts bzw. des Onlineshops ist.

6.3 Soweit wir dem Kunden kostenlos Produktfotografien zur Bewerbung unserer Ware zur Verfügung stellen, können wir das Recht zur Nutzung der Fotografien jederzeit unter angemessener Fristsetzung widerrufen. Es sind die jeweils angegebenen Begrenzungen der Nutzung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu beachten. Die zur Verfügung gestellten Fotografien dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht bearbeitet, beschnitten und/oder ergänzt werden.

7. Preise / Zahlung

7.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verpackungskosten werden gesondert berechnet.

7.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen (Aufrechnungsverbot) oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist oder die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.3 Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wir gewähren dem Kunden 2 % Skonto bei Zahlung des Kaufpreises innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum. Weitere Skonti oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt. Wechsel werden von uns nicht akzeptiert.

7.4 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a., es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.

7.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.

8.2 Eine Be­- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be-­ und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 8.1. Bei Be­- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 8.1.

8.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Haupt­ sache auf uns übergeht und der Kunde die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 8.1.

8.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren und in dieser Zeit gegen Feuer­ und Diebstahlsgefahr zu versichern und uns den Ver­ sicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

8.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäfts­ verkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern,
wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 8.6 bis 8.8 auf uns übergehen.

8.6 Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in dem selben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

8.7 Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehalts­ ware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziffer 8.2 bzw. 8.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

8.8 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

8.9 Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziffer 8.5 bis 8.7 einzuziehen.

8.10 Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so

–  können wir die Weiterveräußerung, die Be­ und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;
–  können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehalts­ ware herausverlangen; die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ist aber nur dann als Rücktritt vom Vertrag zu werten, wenn der Rücktritt unsererseits ausdrücklich erklärt wird; wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs­ und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus;
–  hat uns der Kunde auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offen­ legen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Kunden fällig sind;
–  sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.

8.11 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Gewährleistung / Haftung

9.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an uns zu richten.

9.2 Transportschäden und unvollständige Lieferungen sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

9.3 Bei Vorliegen nicht unerheblicher Sachmängel sowie bei fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

9.4 Steht nach zweimaligem Nacherfüllungsversuch fest, dass Mangelbeseitigung oder Nachlieferung sich in unzumutbarer Weise verzögern, unmöglich geworden oder fehlgeschlagen sind, kann der Käufer mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wählt der Käufer Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

9.5 Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 9.6 und Ziffer 9.7.

9.6 Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u. a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (aus­ genommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. Wir haften in jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Kunde an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

9.7 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Ersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

9.8 Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.

10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

10.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN­Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.

10.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Ahrensburg oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich Ahrensburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben­ und Zusatzabreden.

11.2 Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich­rechtlichen Sondervermögen.

11.3Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

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